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Pflichten der Unternehmen





 

Artikel 10, Absatz 3 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr.136 vom17.Juli 2016 sieht für die Dauer der Entsendung und bis zu zwei Jahre nach ihrer Beendigung vor, dass das entsendende ausländische Unternehmenfolgenden Pflichten nachkommen muss:

  • Abgabe der Voraberklärung über die Entsendung der in Italien beschäftigten Arbeitnehmer bis spätestens 23:59 Uhr am Tag vor Beginn der Entsendung und Mitteilung aller späteren Änderungen innerhalb von 5 Tagen nach Eintritt des Ereignisses gemäß den Bestimmungen des einschlägigen Ministerialdekrets vom 10. August 2016 und seiner Anhänge;
  • Aufbewahrung der Unterlagen über die Beschäftigung (Arbeitsvertrag oder sonstiges Dokument mit den in Artikel 1 und 2 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr.152/1997 genannten Informationen), Gehaltsabrechnungen, Tabellen mit Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, Unterlagen zum Nachweis der Zahlung von Löhnen oder anderen Entlohnungen, die öffentliche Bekanntgabe der Aufnahme des Arbeitsverhältnisses oder ein vergleichbares Dokument sowie die Bescheinigung über das anwendbare Sozialversicherungsrecht als Ausdruck oder in elektronischer Form in italienischer Sprache;
  • Benennung einer Kontaktperson mit Zustellungsanschrift in Italien für die Übermittlung und Entgegennahme von Schriftstücken und Urkunden. Andernfalls gilt als Niederlassung des entsendenden Unternehmens der Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger seinen Sitz oder Wohnsitz hat;
  • Benennung einer Kontaktperson mit Vertretungsbefugnissen für die gesamte Dauer der Abordnung, um Kontakt mit den betroffenen Sozialpartnern zu pflegen und Tarifverhandlungen der zweiten Ebene zu fördern, wobei die Verpflichtung besteht, auf begründeten Antrag der Sozialpartner zur Verfügung zu stehen.
Weiter sieht Artikel 10 bis des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 136 vom 17. Juli 2016, eingeführt mit dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 122 vom 15. September 2020, eine Reihe spezifischer Informationspflichten vor:

  • Das Entleihunternehmen mit Sitz in Italien muss das Arbeitnehmer zur Verfügung stellende Unternehmen über die geltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer informieren. Für die gesamten Dauer der Erbringung der Dienstleistungen und bis zu zwei Jahre nach ihrer Beendigung muss das italienische Unternehmen eine Kopie der ins Italienische übersetzten Informationen und einen Nachweis über deren Übermittlung an die Aufsichtsbehörden aufbewahren.
  • Bei Entsendung durch Arbeitnehmer zur Verfügung stellende Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat als Italien ansässig sind (Artikel 1, Absatz 2bis, 2. Satz), unterrichtet das entleihende Unternehmen mit Sitz in Italien die Leiharbeitsagentur unverzüglich über die Entsendung des Arbeitnehmers in ein anderes Unternehmen.
  • Im Falle einer Entsendung durch Arbeitnehmer zur Verfügung stellende Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Italien (Artikel 1, Absatz 2bis, 1. Satz) hat das Entleihunternehmen vor der Entsendung der Arbeitnehmer nach Italien die in Artikel 10, Absatz 1, Buchstaben b, c, d und f genannten Informationen schriftlich mitzuteilen. Außerdem ist das Entleihunternehmen verpflichtet, dem in Italien ansässigen Unternehmen, dem die Dienstleistungen erbracht werden, eine Kopie der ins Italienische übersetzten Informationen und deren Übermittlung an die Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen.






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