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Verpflichtende Mitteilungen





Mit dem gesetzesvertretenden Dekret Nr.170 vom 6.August 2021 (undseinen Anhängen) verabschiedete das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik die Normen und Vorschriften für die elektronische Übermittlung von Mitteilungen, die dem Ministerium in Bezug auf langfristig nach Italien entsandte Arbeitnehmer seitens der Dienstleister zu machen sind, und hob damit das vorherige Ministerialdekret vom 10. August 2016 auf. Insbesondere gelten die Bestimmungen des neuen Dekrets für Vorabmeldungen über die Entsendung und deren sämtliche Änderungen sowie für die Übermittlung begründeter Meldungen für langfristige Entsendungen.
Daher ist ab dem 2. November 2021 die neue, mit den Bestimmungen des neuen Dekrets aktualisierte Version des elektronischen Formulars „Grenzüberschreitende Entsendung“ auf dem Portal https://servizi.lavoro.gov.itverfügbar. Zusätzlich zu der oben genannten Langzeitmeldung sieht das Dekret vor, dass über das Formular „UNI_Distacco_UE“ auch sogenannte „Kettenentsendungen” sowie Ersatzzeiten für entsandte Arbeitnehmer gemeldet werden können.

Das Ministerialdekret Nr. 170 vom 6. August 2021 sieht Folgendes vor:

  • Die Mitteilung ist elektronisch mithilfe des Formulars UNI_DISTACCO_UE bis 23:59 Uhr am Tag vor Beginn des Entsendungszeitraums zu übermitteln. Diese Mitteilung kann am Tag des Beginns des Entsendungszeitraums bis 23:59 Uhr gelöscht werden. Darüber hinaus ist jede weitere Änderung der Mitteilung innerhalb von fünf Tagen nach Eintritt des Änderungsereignisses zu übermitteln.
  • Eine Änderung des Entsendungsbeginns ist bis spätestens 23:59 Uhr am Tag vor Beginn des Entsendungszeitraums mitzuteilen.
  • Die begründete Meldung für langfristige Entsendungen muss spätestens 5 Tage nach Überschreiten der 12-monatigen Entsendungsdauer übermittelt werden.
Bei Entsendungen, die am 2. November 2021 in Kraft waren, muss die begründete Meldung für langfristige Entsendungen (Artikel 4bis des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 136/2016) innerhalb von 30 Tagen nach dem 2. November 2021 erfolgen und der Zeitraum von 12 Monaten wird ab dem 30. Juli 2020 berechnet.
Bei Entsendungen im Rahmen der Kabotage von Gütern oder Personen muss das entsendende ausländische Unternehmen ein bestimmtes elektronisches Verfahren anwenden, das seit dem 1. März 2017 in Kraft ist. INL, INPS und INAIL haben Zugang zu allen Informationen, die dem Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik übermittelt werden.

Für weitere Informationen siehe auch INL-Rundschreiben Nr. 2 vom 19. Oktober 2021 im Abschnitt „Documentazione“ (Dokumentation) und INL-Vermerk Nr. 1659 vom 29. Oktober 2021.
Alle Einzelheiten sind den jeweiligen Leitfäden zur Meldungserstellung für Entsendungen bzw. Kabotage zu entnehmen.






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