Themenbereichebreadcrumb separatorDetaillierter Themenbereich
EU-Richtlinie 2018/957





Neben den Bestimmungen über die Gleichbehandlung entsandter Arbeitnehmer ersetzt die Richtlinie (EU) 2018/957 die Bezugnahme auf „Mindestlohnsätze“ durch den umfassenderen Begriff „Entlohnung“, verstanden als die Entlohnung ausmachende Bestandteile, die gemäß nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften sowie durch Tarifverträge festgelegt sind. Dabei erweitert die Richtlinie die Bereiche, auf die das Recht des Aufnahmemitgliedstaats Anwendung findet (Unterbringung, Zulagen oder Kostenerstattungen zur Deckung der Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten bei Fahrten oder Reisen, die vom aufnehmenden Unternehmen beantragt werden). Darüber hinaus wird mit der Richtlinie das Konzept der „Lohntransparenz“ gestärkt, durch das jeder Mitgliedsstaat verpflichtet wird, auf seiner institutionellen Website alle Entlohnungsbestandteile sowie alle sonstigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zu veröffentlichen, die für den entsandten Arbeitnehmer gemäß den im Entsendestaat geltenden, allgemein anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Tarifverträgen gelten. Besonders hervorzuheben ist, dass die Richtlinie, die in Italien durch das gesetzesvertretende Dekret Nr. 122/2020 umgesetzt wurde, den Schutz der entsandten Arbeitnehmer stärkt. Übersteigt nämlich die Höchstdauer der Entsendung 12 Monate (die auf der Grundlage einer begründeten Mitteilung des Dienstleisters auf bis zu 18 Monate verlängert werden können), so gelten für den entsandten Arbeitnehmer alle Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Aufnahmemitgliedstaats, mit Ausnahme der Verfahren und Bedingungen für den Abschluss und die Beendigung des Arbeitsvertrages, der Wettbewerbsverbotsklauseln und der betrieblichen Zusatzvorsorgemodelle. Wie in Erwägungsgrund 14 der Richtlinie klargestellt, ändern diese Bestimmungen nicht die Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung, die weiterhin in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geregelt sind. Daher bleibt der entsandte Arbeitnehmer während der gesamten Gültigkeitsdauer der A1-Bescheinigung (24 Monate, die gemäß Artikel 16 der oben genannten Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verlängert werden kann) in dem Sozialversicherungssystem des Landes, in dem das entsendende Unternehmen seinen Sitz hat. Wird der entsandte Arbeitnehmer durch einen anderen Arbeitnehmer ersetzt, sind bei der Berechnung des Zeitraums von 12 Monaten (bzw. 18 Monaten) die Entsendungszeiträume der einzelnen Arbeitnehmer zu addieren. Mit dem Umsetzungsdekret wurden insbesondere die im gesetzesvertretenden Dekret Nr. 136/2016 enthalten Vorschriften über die grenzüberschreitende Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen geändert. Die neuen Vorschriften sind am 30. September 2020 offiziell in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen betreffen:
  • die Ausweitung der Gewährleistungen bezüglich Entlohnung, Zulagen und Bedingungen der Unterkünfte für entsandte Arbeitnehmer, die fast vollständig mit den vom aufnehmenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern gleichgesetzt werden;
  • die Regelung der sogenannten „Kettenentsendung“, die dann vorliegt, wenn die Leiharbeitnehmer infolge eines Leiharbeitsvertrages vom Entleihunternehmen zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung (bei der es sich nicht um Arbeitnehmerüberlassung handelt) entsandt werden. In diesem Fall gilt der Arbeitnehmer als von dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellenden Unternehmen entsandt, mit dem das Arbeitsverhältnis besteht;
  • die Regelung einer langfristigen Entsendung (Entsendungszeiträume von über 12 Monaten, die in begründeten Fällen und unter bestimmten Bedingungen auf 18 Monate verlängert werden können), außerhalb deren Grenzen zugunsten der entsandten Arbeitnehmer nahezu vollständig die gesetzlich, in nationalen Tarifverträgen oder Branchentarifverträgen vorgesehenen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gelten, die von den landesweit vertretungsstärksten Gewerkschaftsverbänden für in Italien beschäftigte Arbeitnehmer festgelegt wurden.

    Darüber hinaus werden für die grenzüberschreitende Entsendung bestimmte Informationspflichten eingeführt.

  • Das Entleihunternehmen mit Sitz in Italien muss das Arbeitnehmer zur Verfügung stellende Unternehmen über die geltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen informieren (Artikel 10bis, Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 136/2016).
  • Entsendet das Entleihunternehmen mit Sitz in Italien den Arbeitnehmer (im Rahmen einer grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, bei der es sich nicht um Arbeitnehmerüberlassung handelt) an ein anderes Unternehmen, so hat es das Arbeitnehmer zur Verfügung stellende Unternehmen unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen (Artikel 10bis, Absatz 2).
  • Bei Entsendung von Arbeitnehmern durch das Entleihunternehmen nach Italien ist Letzteres gehalten, dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellenden Unternehmen in Hinblick auf die (ihm obliegende) Meldepflicht gegenüber dem Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik schriftlich Folgendes mitzuteilen: Anzahl und persönliche Angaben der betroffenen Arbeitnehmer, Anfangs- und Enddaten der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen sowie Ort der Durchführung und Art der Dienstleistungen (Artikel 10bis, Absatz 3).






Folgen Sie uns auf

twitter linkedin telegram youtube instagram facebook


Folgen Sie uns auf

twitter linkedin telegram youtube instagram facebook